Unsere AGB Allgemeinen Geschäftsbedinungen
§2 IDENTITÄT UND ANSCHRIFT
Inhaber:
Varici Gbr
SB Möbel Abholmarkt
Österleinstr 14/1
D-73430 Aalen
Tel 07361-961387, Fax: 07361-961388
email. sbmoebel@hotmail.de
Bankverbindung:
Kreissparkasse ostalb:
BLZ 614 500 50
Kontonr. 805004720
USt-IdNr.:DE240232527
Allgemeine Geschäftsbedingungen
SB Möbel Abholmarkt , Aalen Stand August 2008
I. Allgemeines
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe
und Lieferungen der SB Möbel Abholmarkt, Aalen.
2. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehun-
gen, ohne daß wir ausdrücklich darauf Bezug nehmen müssen.
3. Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf der Schrift-
form. Sie wird erst wirksam, wenn wir eine entsprechende schriftliche
Erklärung abgegeben haben.
4. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam, es sei denn, sie sind ent-
sprechend Nr. 3 schriftlich abgefaßt.
5. Alle Informationen, die zu einer schnellen und rationellen Abwicklung eines
Vertrages notwendig sind, werden auf Datenträgern erfaßt und gespeichert.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als „fest" bezeichnet sind, freiblei-
bend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2. Unsere Angebote beziehen sich auf die jeweils geltenden Preislisten,
Kataloge und Prospekte.
3. Aufträge werden für uns grundsätzlich erst dann verpflichtend, wenn sie
durch uns schriftlich bestätigt sind.
4. Mit Bestätigung des Auftrages kommt ein Vertrag entsprechend diesen
Geschäftsbedingungen zustande.
5.Ausstellungsstücke
Auf Ausstellungsstücke ergibt sich keine Garantie und Gewährleistung.
III. Preise und Lieferfristen
1. Die Preise richten sich nach den geltenden Preislisten. Für die Berechnung
gilt grundsätzlich der am Tag der Auftragsbestätigung geltende Preis. Tritt
zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tage der Lieferung eine
Änderung der Preisgrundlagen ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten
Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung tritt in Kraft, sobald wir
sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben und dieser sie nicht innerhalb
von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung abgelehnt hat. Mit der Ablehnung
wird der jeweilige gemäß 2.4 zustande gekommene Vertrag aufgelöst. 2. Berechnung von Frachtkosten sowie Mindestbestellwerten richten sich
nach den Zusatzvereinbarungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen.
3. Für Art und Umfang der Lieferung sind die beiderseitig übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgeblich.
4. Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Die Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung.
6. Die Einhaltung der Frist setzt die Vornahme aller etwa notwendigen Mitwir-
kungshandlungen seitens des Käufers voraus sowie die Einhaltung der ver-
einbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käu-
fers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die
Frist angemessen verlängert werden.
7. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser
Werk verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.
8. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, wenn wir durch Mobilma-
chung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene
Umstände, die nicht in unserem Einflußbereich liegen, gehindert sind, frist-
gerecht zu liefern.
9. Wird die Lieferzeit aus anderen als den in Nr. 8 genannten Gründen nicht
eingehalten und geraten wir durch Mahnung, angemessene Fristsetzung
und Ablehnungsdrohungen in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Die Geltendmachung von irgendwelchen Schadensersatzan-
sprüchen ist ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit gegeben ist.
10. Teillieferungen sind zulässig, soweit auch eine teilweise Lieferung für den
Besteller von Interesse ist und nicht dem Vertragszweck widerspricht.
11. Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert,
sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist über die Ware zu verfü-
gen und den Käufer dann nach verlängerter Frist zu beliefern. Unsere
gesetzlichen Rechte aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
12. Vom Besteller bestellte Ware, die ihm als Restposten angekündigt wurde,
wird nicht zurückgenommen.
13. Das Recht des Käufers zum Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Ablaufs
jeder uns eingeräumten Nachfrist bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit
Teillieferungen angenommen wurden.
IV. Sonderfertigung
1. Sonderfertigung und Maßfertigungen werden nur gegen Vorkasse bzw
Einer vereinbarten Anzahlung begonnen. Einmal begonnene Maßfertigun-
Gen können nicht mehr storniert werden.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung an
den Käufer über. Verzögert sich die Absendung infolge irgendwelcher Um-
stände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage
der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
3. Wir haften nicht für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport,
es sei denn, die Schäden können auf unsachgemäße Verpackung zurück-
geführt werden.
4. Die Möglichkeit der Versicherung gegen Glasbruch und Transportschäden
während des Transportes ist in den Zusatzvereinbarungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt.
5. Bei Importware über Direktcontainer wir die Ware von uns über die
Spedition versichert.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsfrist - Hinsichtlich der Zahlungsfrist wird auf die Zusatzvereinba-
rungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
2. Verzug - Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt stets Verzug ein, ohne
vorherige Mahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von vier Wochen
oder bei Wechselprotest bzw. bei Nichteinlösung von Schecks oder Last-
schriften tritt auch für alle unsere sonstigen Forderungen aus unseren
Geschäftsbeziehungen sofortiger Verzug ein.
3. Verzugszinsen - Jede Zahlungsverzögerung berechtigt uns zur Berechnung
von Zinsen zuzüglich Provision in jeweils banküblicher Höhe. Das Geltend-
machen eines höheren Schadens bleibt uns vorenthalten.
4. Skonto kann auf den Rechnungsendbetrag nicht gewährt werden.
5. Akzepte und Wechsel - Bei Zahlung mit Akzepten (Laufzeit nicht über 3
Monate), deren Annahme - spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum -
wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu
Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst
mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne daß wir eine Verpflichtung zur
rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
6. Zahlungsverzug - Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungs-
mitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnung - Der Käufer kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Direktcontainer für den Kunden werden die Container beim Hersteller
begast (sofern dies nötig ist. Aktuell bei Indien und Indonesien). Wir ver-
pflichten uns für diese Container die Entgasung nach europäischem Recht
zu veranlassen und einen Nachweis hierüber zur Verfügung zu stellen. Die
Container können auch im jeweiligen Abgangshafen wieder entgast wer-
den. Auch hier haben wir ein Zertifikat nach europäischem Recht zur
Verfügung zu stellen. Sollten dennoch gesundheitliche Schäden vom Käufer
bei der Entladung des Containers gemeldet werden, übernehmen wir hier-
für keine Haftung, soweit wir über die Entgasung einen ordnungsgemäßen
Nachweis erbringen können.
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VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gemäß §
455 BGB mit folgenden Bedingungen:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, ein-
schließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
b) Der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiter-
verkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware werden mit
allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, gleich-
gültig, ob diese an einen oder an mehrere Arbeitnehmer weiterveräu-
ßert werden. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusam-
men mit anderen nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft oder ver-
arbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der
von uns gelieferten Ware.
c) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf oder
zur Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsge-
mäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns und mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- oder Werk-
lohnforderung aus der Weiterverarbeitung gemäß b) auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer
vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von
uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber
übereignen.
d) Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen
aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt und verpflich-
tet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des
Käufers unberührt; jedoch werden wir über die Forderungen nicht
selbst verfügen, soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist.
Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht, oder
erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, so sind wir berech-
tigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers jederzeit zu widerrufen
und die abgetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der
Käufer ist dann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die
Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die Geltendmachung
der Forderungen gegen den Drittschuldner benötigten Unterlagen zu
überlassen.
e) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Mit der
vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbin-
dung gehen ohne weiteres das Eigentum an der von uns gelieferten
Ware und die an uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
f) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum
stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen, und zwar schon dann,
wenn sie erst bevorstehen. Er hat auch Dritten, die Zugriff auf unsere
Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, daß es sich
um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt
der Käufer.
g) Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom
Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche, unter Eigentumsvorbe-
halt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und
an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge,
Art und Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefähr-
dung unserer Rechte - z. B. des Bestehens begründeter Zweifel über
die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines
Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder einer Ver-
schlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere einer
fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungsein-
stellung, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens - ohne weiteres
wieder in Besitz zu nehmen, dann weiter zu veräußern oder sonst zu
verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen
Schadensersatzrechte einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfül-
lung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes. Das Geltendmachen
des Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
h) Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer
und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der
Versicherung nachzuweisen.
VIII. Gewährleistung
Wir gewährleisten die Eigenschaften der Liefergegenstände, wie sie in den Pro- duktinformationen angegeben sind. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranz bewegen, sind keine Mängel.
1. Geltendmachung von Mängeln
a) wegen fehlender Ware sind unverzüglich nach dem Empfang der bean-
standeten Lieferung auf dem Lieferschein per e-Mail oder Fax geltend
zu machen.
b) wegen anderer als vertraglich zu liefernder Ware sind unverzüglich
nach Empfang per e-Mail oder Fax geltend zu machen.
c) wegen versteckter Mängel hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften
müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
Folgeschäden müssen uns spätestens innerhalb von zwei Wochen
nachdem sie entdeckt wurden, oder hätten entdeckt werden können,
gemeldet werden. Dies gilt lediglich für Produktionsfehler. Anderweitige
Mängel sind im Import nicht abgedeckt und werden auch nicht über-
nommen.
d) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich und vor Verarbeitung
der Ware geltend zu machen.
e) Belastungsanzeigen werden nicht anerkannt und dürfen bei gezahlten
Rechnungen nicht abgezogen werden.
2. Ausgelieferte Warensendungen sind auf jeden Fall vom Käufer anzuneh-
men. Beanstandete und zur Verfügung gestellte Warensendungen sind vom
Käufer bis zur vollendeten Klärung der Reklamation sachgemäß einzula-
gern und vor Schäden zu bewahren.
3. Gewährleistungsfristen
a) Hinsichtlich der Gewährleistungspflicht wird auf die Produktinformation
hingewiesen.
b) Ansprüche verjähren, sofern keine Fristverlängerung schriftlich verein-
bart wurde, vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten. Die Frist für
Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate.
c) Die Frist für Ersatzlieferung verlängert sich um die Dauer einer Be-
triebsunterbrechung, die durch Gründe, gemäß Ziffer 3.8 erwähnt sind,
bedingt ist.
4. Pflichten des Käufers
a) Voraussetzung für jede Ersatzleistung ist der Nachweis über ordnungs-
gemäße Behandlung und sachkundige Verarbeitung der gelieferten
Ware nach den Grundsätzen fachgerechter Handwerksarbeit. Dies hat
der Käufer im Zweifelsfalle durch Sachverständigengutachten nachzu-
weisen. Im Falle der Ersatzpflicht werden auch die Kosten für das
Sachverständigengutachten übernommen.
b) Uns ist die Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens in unveränder-
tem Zustand zu geben. Eine ausreichende Frist zur Untersuchung der
Schadensursache ist uns einzuräumen. Wird dies vom Käufer verwei-
gert oder hat er eine entsprechende Verweigerung oder Unterlassung
des Ersatzberechtigten zu vertreten, so entfällt jede Mangelhaftung.
c) Der Käufer hat zur Vermeidung größerer Schäden das Recht und die
Pflicht, notwendige Maßnahmen zur Schadensabwendung oder
Schadensminderung zu ergreifen bzw. zu veranlassen und auch Sorge
zu tragen, daß Proben der mangelhaften Lieferung sichergestellt wer-
den.
5. Freistellung des Käufers
a) Diese Regelung ist an den Nachweis gemäß Ziff. 5a) geknüpft.
b) Der Umfang der Freistellung ist auf die in den Produktinformationen
geregelte Gewährleistung begrenzt.
c) Pflichten, die der Käufer freiwillig aus dem Vertrag übernommen hat,
fallen nicht unter seinen Freistellungsanspruch.
6. Rücktritt - wird die Ersatzlieferung unmöglich aus Gründen, die wir zu ver-
treten haben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
IX Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Be- stimmungen wirksam und unverbindlich.
X Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gerichtsstand ist Aalen. Es gilt deutsches Recht.
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§2 IDENTITÄT UND ANSCHRIFT
Inhaber:
Varici Gbr
SB Möbel Abholmarkt
Österleinstr 14/1
D-73430 Aalen
Tel 07361-961387, Fax: 07361-961388
SB Möbel Abholmarkt
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D-73430 Aalen
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Kreissparkasse ostalb:
BLZ 614 500 50
Kontonr. 805004720
USt-IdNr.:DE240232527
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BLZ 614 500 50
Kontonr. 805004720
USt-IdNr.:DE240232527
SB Möbel Abholmarkt , Aalen Stand August 2008
I. Allgemeines
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe
und Lieferungen der SB Möbel Abholmarkt, Aalen.
2. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehun-
gen, ohne daß wir ausdrücklich darauf Bezug nehmen müssen.
3. Jede Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf der Schrift-
form. Sie wird erst wirksam, wenn wir eine entsprechende schriftliche
Erklärung abgegeben haben.
4. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam, es sei denn, sie sind ent-
sprechend Nr. 3 schriftlich abgefaßt.
5. Alle Informationen, die zu einer schnellen und rationellen Abwicklung eines
Vertrages notwendig sind, werden auf Datenträgern erfaßt und gespeichert.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind, soweit sie nicht als „fest" bezeichnet sind, freiblei-
bend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2. Unsere Angebote beziehen sich auf die jeweils geltenden Preislisten,
Kataloge und Prospekte.
3. Aufträge werden für uns grundsätzlich erst dann verpflichtend, wenn sie
durch uns schriftlich bestätigt sind.
4. Mit Bestätigung des Auftrages kommt ein Vertrag entsprechend diesen
Geschäftsbedingungen zustande.
5.Ausstellungsstücke
Auf Ausstellungsstücke ergibt sich keine Garantie und Gewährleistung.
III. Preise und Lieferfristen
1. Die Preise richten sich nach den geltenden Preislisten. Für die Berechnung
gilt grundsätzlich der am Tag der Auftragsbestätigung geltende Preis. Tritt
zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem Tage der Lieferung eine
Änderung der Preisgrundlagen ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten
Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung tritt in Kraft, sobald wir
sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben und dieser sie nicht innerhalb
von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung abgelehnt hat. Mit der Ablehnung
wird der jeweilige gemäß 2.4 zustande gekommene Vertrag aufgelöst. 2. Berechnung von Frachtkosten sowie Mindestbestellwerten richten sich
nach den Zusatzvereinbarungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen.
3. Für Art und Umfang der Lieferung sind die beiderseitig übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgeblich.
4. Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Die Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung.
6. Die Einhaltung der Frist setzt die Vornahme aller etwa notwendigen Mitwir-
kungshandlungen seitens des Käufers voraus sowie die Einhaltung der ver-
einbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käu-
fers. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die
Frist angemessen verlängert werden.
7. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser
Werk verlassen hat bzw. als versandbereit gemeldet ist.
8. Die Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, wenn wir durch Mobilma-
chung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhergesehene
Umstände, die nicht in unserem Einflußbereich liegen, gehindert sind, frist-
gerecht zu liefern.
9. Wird die Lieferzeit aus anderen als den in Nr. 8 genannten Gründen nicht
eingehalten und geraten wir durch Mahnung, angemessene Fristsetzung
und Ablehnungsdrohungen in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Die Geltendmachung von irgendwelchen Schadensersatzan-
sprüchen ist ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit gegeben ist.
10. Teillieferungen sind zulässig, soweit auch eine teilweise Lieferung für den
Besteller von Interesse ist und nicht dem Vertragszweck widerspricht.
11. Wird die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände verzögert,
sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist über die Ware zu verfü-
gen und den Käufer dann nach verlängerter Frist zu beliefern. Unsere
gesetzlichen Rechte aus Annahmeverzug bleiben unberührt.
12. Vom Besteller bestellte Ware, die ihm als Restposten angekündigt wurde,
wird nicht zurückgenommen.
13. Das Recht des Käufers zum Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Ablaufs
jeder uns eingeräumten Nachfrist bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit
Teillieferungen angenommen wurden.
IV. Sonderfertigung
1. Sonderfertigung und Maßfertigungen werden nur gegen Vorkasse bzw
Einer vereinbarten Anzahlung begonnen. Einmal begonnene Maßfertigun-
Gen können nicht mehr storniert werden.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der jeweiligen Lieferung an
den Käufer über. Verzögert sich die Absendung infolge irgendwelcher Um-
stände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage
der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.
3. Wir haften nicht für Beschädigung und Verlust der Ware auf dem Transport,
es sei denn, die Schäden können auf unsachgemäße Verpackung zurück-
geführt werden.
4. Die Möglichkeit der Versicherung gegen Glasbruch und Transportschäden
während des Transportes ist in den Zusatzvereinbarungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt.
5. Bei Importware über Direktcontainer wir die Ware von uns über die
Spedition versichert.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsfrist - Hinsichtlich der Zahlungsfrist wird auf die Zusatzvereinba-
rungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
2. Verzug - Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt stets Verzug ein, ohne
vorherige Mahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von vier Wochen
oder bei Wechselprotest bzw. bei Nichteinlösung von Schecks oder Last-
schriften tritt auch für alle unsere sonstigen Forderungen aus unseren
Geschäftsbeziehungen sofortiger Verzug ein.
3. Verzugszinsen - Jede Zahlungsverzögerung berechtigt uns zur Berechnung
von Zinsen zuzüglich Provision in jeweils banküblicher Höhe. Das Geltend-
machen eines höheren Schadens bleibt uns vorenthalten.
4. Skonto kann auf den Rechnungsendbetrag nicht gewährt werden.
5. Akzepte und Wechsel - Bei Zahlung mit Akzepten (Laufzeit nicht über 3
Monate), deren Annahme - spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum -
wir uns von Fall zu Fall vorbehalten, gehen die gesamten Diskontspesen zu
Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst
mit deren Einlösung als Erfüllung, ohne daß wir eine Verpflichtung zur
rechtzeitigen Vorzeigung oder Protesterhebung haben.
6. Zahlungsverzug - Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungs-
mitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
7. Aufrechnung - Der Käufer kann nur mit fälligen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Direktcontainer für den Kunden werden die Container beim Hersteller
begast (sofern dies nötig ist. Aktuell bei Indien und Indonesien). Wir ver-
pflichten uns für diese Container die Entgasung nach europäischem Recht
zu veranlassen und einen Nachweis hierüber zur Verfügung zu stellen. Die
Container können auch im jeweiligen Abgangshafen wieder entgast wer-
den. Auch hier haben wir ein Zertifikat nach europäischem Recht zur
Verfügung zu stellen. Sollten dennoch gesundheitliche Schäden vom Käufer
bei der Entladung des Containers gemeldet werden, übernehmen wir hier-
für keine Haftung, soweit wir über die Entgasung einen ordnungsgemäßen
Nachweis erbringen können.
Seite 1/2
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt gemäß §
455 BGB mit folgenden Bedingungen:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, ein-
schließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
b) Der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiter-
verkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware werden mit
allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, gleich-
gültig, ob diese an einen oder an mehrere Arbeitnehmer weiterveräu-
ßert werden. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusam-
men mit anderen nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft oder ver-
arbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der
von uns gelieferten Ware.
c) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzuge ist, zum Weiterverkauf oder
zur Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsge-
mäßen Geschäftsbetrieb, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns und mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- oder Werk-
lohnforderung aus der Weiterverarbeitung gemäß b) auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferte Ware ist der Käufer
vor erfolgter Zahlung nicht berechtigt, insbesondere darf er keine von
uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber
übereignen.
d) Der Käufer ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen
aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung berechtigt und verpflich-
tet. Unser Gläubigerrecht bleibt von der Einziehungsermächtigung des
Käufers unberührt; jedoch werden wir über die Forderungen nicht
selbst verfügen, soweit unser Zahlungsanspruch nicht gefährdet ist.
Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht, oder
erscheint unser Zahlungsanspruch sonst gefährdet, so sind wir berech-
tigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers jederzeit zu widerrufen
und die abgetretenen Forderungen selbst geltend zu machen. Der
Käufer ist dann verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich die
Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen und uns die Geltendmachung
der Forderungen gegen den Drittschuldner benötigten Unterlagen zu
überlassen.
e) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Mit der
vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbin-
dung gehen ohne weiteres das Eigentum an der von uns gelieferten
Ware und die an uns abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
f) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum
stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen, und zwar schon dann,
wenn sie erst bevorstehen. Er hat auch Dritten, die Zugriff auf unsere
Ware nehmen bzw. nehmen wollen, darauf hinzuweisen, daß es sich
um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt
der Käufer.
g) Wir sind, solange eine Forderung unsererseits besteht, berechtigt, vom
Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche, unter Eigentumsvorbe-
halt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und
an welche Abnehmer die übrige von uns gelieferte Ware nach Menge,
Art und Zahl usw. abgesetzt worden ist. Wir sind ferner berechtigt, die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit beim Käufer an der
Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und im Falle einer Gefähr-
dung unserer Rechte - z. B. des Bestehens begründeter Zweifel über
die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines
Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder einer Ver-
schlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere einer
fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungsein-
stellung, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens - ohne weiteres
wieder in Besitz zu nehmen, dann weiter zu veräußern oder sonst zu
verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen
Schadensersatzrechte einschließlich der Ansprüche wegen Nichterfül-
lung, Verzuges und Kosten des Rücktransportes. Das Geltendmachen
des Herausgabeanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
h) Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer
und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der
Versicherung nachzuweisen.
VIII. Gewährleistung
Wir gewährleisten die Eigenschaften der Liefergegenstände, wie sie in den Pro- duktinformationen angegeben sind. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönen und in der Oberflächenbeschaffenheit, die sich im Rahmen der handelsüblichen Toleranz bewegen, sind keine Mängel.
1. Geltendmachung von Mängeln
a) wegen fehlender Ware sind unverzüglich nach dem Empfang der bean-
standeten Lieferung auf dem Lieferschein per e-Mail oder Fax geltend
zu machen.
b) wegen anderer als vertraglich zu liefernder Ware sind unverzüglich
nach Empfang per e-Mail oder Fax geltend zu machen.
c) wegen versteckter Mängel hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften
müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
Folgeschäden müssen uns spätestens innerhalb von zwei Wochen
nachdem sie entdeckt wurden, oder hätten entdeckt werden können,
gemeldet werden. Dies gilt lediglich für Produktionsfehler. Anderweitige
Mängel sind im Import nicht abgedeckt und werden auch nicht über-
nommen.
d) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich und vor Verarbeitung
der Ware geltend zu machen.
e) Belastungsanzeigen werden nicht anerkannt und dürfen bei gezahlten
Rechnungen nicht abgezogen werden.
2. Ausgelieferte Warensendungen sind auf jeden Fall vom Käufer anzuneh-
men. Beanstandete und zur Verfügung gestellte Warensendungen sind vom
Käufer bis zur vollendeten Klärung der Reklamation sachgemäß einzula-
gern und vor Schäden zu bewahren.
3. Gewährleistungsfristen
a) Hinsichtlich der Gewährleistungspflicht wird auf die Produktinformation
hingewiesen.
b) Ansprüche verjähren, sofern keine Fristverlängerung schriftlich verein-
bart wurde, vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten. Die Frist für
Ersatzlieferungen beträgt 3 Monate.
c) Die Frist für Ersatzlieferung verlängert sich um die Dauer einer Be-
triebsunterbrechung, die durch Gründe, gemäß Ziffer 3.8 erwähnt sind,
bedingt ist.
4. Pflichten des Käufers
a) Voraussetzung für jede Ersatzleistung ist der Nachweis über ordnungs-
gemäße Behandlung und sachkundige Verarbeitung der gelieferten
Ware nach den Grundsätzen fachgerechter Handwerksarbeit. Dies hat
der Käufer im Zweifelsfalle durch Sachverständigengutachten nachzu-
weisen. Im Falle der Ersatzpflicht werden auch die Kosten für das
Sachverständigengutachten übernommen.
b) Uns ist die Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens in unveränder-
tem Zustand zu geben. Eine ausreichende Frist zur Untersuchung der
Schadensursache ist uns einzuräumen. Wird dies vom Käufer verwei-
gert oder hat er eine entsprechende Verweigerung oder Unterlassung
des Ersatzberechtigten zu vertreten, so entfällt jede Mangelhaftung.
c) Der Käufer hat zur Vermeidung größerer Schäden das Recht und die
Pflicht, notwendige Maßnahmen zur Schadensabwendung oder
Schadensminderung zu ergreifen bzw. zu veranlassen und auch Sorge
zu tragen, daß Proben der mangelhaften Lieferung sichergestellt wer-
den.
5. Freistellung des Käufers
a) Diese Regelung ist an den Nachweis gemäß Ziff. 5a) geknüpft.
b) Der Umfang der Freistellung ist auf die in den Produktinformationen
geregelte Gewährleistung begrenzt.
c) Pflichten, die der Käufer freiwillig aus dem Vertrag übernommen hat,
fallen nicht unter seinen Freistellungsanspruch.
6. Rücktritt - wird die Ersatzlieferung unmöglich aus Gründen, die wir zu ver-
treten haben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit unsererseits nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
IX Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Be- stimmungen wirksam und unverbindlich.
X Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gerichtsstand ist Aalen. Es gilt deutsches Recht.
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